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  • Nachweisung derjenigen Behörden, welche auf Grund des § 1 Nr. 1 der Verordnung des Bundesraths vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (J. M. Bl. S. 39), zur Führung der dort bezeichneten Straf-Register von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten bestimmt worden sind

    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1884
    Seitenbereich:
    499
    Objekttyp:
    Staatshandbücher
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Coburg und Gotha
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