Listeneinstieg

  • Nr. 3 : 7. März 1865

    Sonstige Titel:
    Ablösung grundherrlicher Rechte: 1) Nachtrag zu §. 212 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 über dieselbe etc.
    Ablösungs- und Grundstückszusammenlegungs-Sachen, deren Sportel- und Gebühren-Freiheit auf anderweite 10 Jahre vom 21. Juni 1868 an
    Brandversicherungs-Anstalt des Großherzogthumes. Zweiter Nachtrag vom 8. Februar 1865 zum §. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über dieselbe
    Eidesleistungen israelitischer Glaubensgenossen. Gesetz
    Faustpfänder und Hypotheken. Nachtrag zu dem Gesetze über das Recht an denselben vom 6. Mai 1839, die Beschränkung der Schlußbestimmung des §. 93 dieses Gesetzes betreffend
    Israelitische Glaubensgenossen, deren Eidesleistungen. Gesetz
    Sporteln- und Gebühren-Freiheit in Ablösungs- und Grundstückszusammenlegungs-Sachen soll vom 21. Juni 1868 an noch zehn Jahre fortbestehen
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1865-03-07
    Seitenbereich:
    041 - 044
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,
um die Qualität unseres Portals ständig zu verbessern, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Sollten Sie Fehler in den Datensätzen entdecken (z.B. Rechtschreibung, Zahlendreher etc.) oder sonstige Probleme mit der Anzeige der Dokumente haben, zögern Sie bitte nicht, uns dies mitzuteilen. Dazu können Sie das nebenstehende Kontakt-Formular verwenden. Ihre Daten werden sicher durch ein SSL-Zertifikat übertragen. Sollten Sie weitere Fragen zum Datenschutz haben, klicken sie bitte hier: Informationen zum Datenschutz