Listeneinstieg

  • Nr. 30 : 6. Juli 1854

    Sonstige Titel:
    Auszuweisende. Beitritt der Regierungen von Baden, Homburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Württemberg und der freien Städte Frankfurt am Main und Hamburg zu der Vereinbarung mehrer deutschen Staaten über die gegenseitige Verpflichtung zur Aufnahme der Auszuweisenden
    Blankenhayn. Der dasige Steuerbezirk wird wieder mit dem Oberkontrole-Bezirke Weimar vereiniget
    Brand-Versicherungsgesellschaften - auswärtige. - Erlaubniß an Großherzogliche Unterthanen zur Uebernahme und Betreibung von Agenturen solcher Gesellschaften
    Ebmath, Königlich Sächsisches Nebenzollamt zweiter Klasse wird in ein Nebenzollamt erster Klasse verwandelt
    Forst-Strafgesetzgebung - Sachsen-Meiningensche - Vertrag wegen deren Erstreckung auf die Zillbacher Rezeß-Waldungen
    Kriegs-Munition. Die Zufuhr derselben durch Preußen ist vorläufig verboten
    Lotterie-Loose - unbestellte - in unfrankirten Briefen. Bestimmungen über die Verweigerung deren Annahme und über deren Rückgabe an die Postanstalt
    Waffen. Die Zufuhr derselben durch Preußen ist vorläufig verboten
    Zillbacher Rezeß-Waldungen. Erstreckung der Sachsen-Meiningenschen Forst-Strafgesetzgebung auf dieselben
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1854-07-06
    Seitenbereich:
    281 - 284
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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