Sonstige Titel:
Zollverträge - Handelsverträge: 1) zwischen Preußen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, die Fortdauer des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines betreffend, vom 26. November 1852
Zollverträge - Handelsverträge: 2) zwischen Preußen und den unter Nr. 1 benannten Staaten einerseits und Kurhessen andererseits, wegen des Beitrittes des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich des Kreises Schmalkalden zu dem Vertrage jener Staaten vom 26. November 1852, die Fortdauer des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines betreffend, vom 3. April 1853
Zollverträge - Handelsverträge: 3) zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels-Vereines betreffend, vom 4. April 1853
Zollverträge - Handelsverträge: 4) zwischen den unter Nr. 3 genannten Staaten wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April 1853
Zollverträge - Handelsverträge: 5) zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben betreffend, vom 4. April 1853
Zollverträge - Handelsverträge: 6) zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse, vom 4. April 1853
Zollverträge - Handelsverträge: 7) besonderer Artikel zwischen Preußen und den außer Preußen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Regierungen, die Theilung des Aufkommens und der Besteuerung des Branntweines betreffend, vom 4. April 1853
Zollverträge - Handelsverträge: 8) zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung von Wein und Taback, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von denselben betreffend, vom 4. April 1853