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  • Nr. 22 : 6. Juli 1853

    Sonstige Titel:
    Chausseegeld-Abgaben. Die Befreiung von denselben bei Reisen der Landtags-Abgeordneten zu den Landtags-Versammlungen ist aufgehoben
    Landtags-Abgeordnete sind bei Reisen zu den Landtags-Versammlungen von Chaussee- und Brückengeld-Abgaben nicht mehr befreiet
    Marken. Frankirung der Korrespondenz durch dieselben bei Briefpost-Sendungen und Bestellgeld für diese
    Postsendungen - Briefpost-Sendungen - 1) Gebrauch der Marken bei denselben
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1853-07-06
    Seitenbereich:
    153 - 156
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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