Listeneinstieg

  • Nr. 18 : 22. Mai 1852

    Sonstige Titel:
    Branntwein: 2) aus dem Großherzogthume Baden. Uebergangssteuer davon
    Gerichtsstand - privilegirter - Gesetz über dessen Herstellung für die in dem Eisenachschen Kreise angesessenen, früher reichsunmittelbaren Familien, und ihre Güter
    Hunde: a) Gesetz über deren Besteuerung und b) Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes
    Landtags-Abgeordnete: 4) Bekanntmachung zur Vorbereitung der Wahlen derselben
    Rechtspflege, deren Beförderung. Erneuerung der Konvention darüber zwischen dem Großherzogthume und der Krone Preußen
    Reichsunmittelbare Familien und deren Güter. Wiederherstellung des privilegirten Gerichtsstandes derselben. Gesetz
    Saline-Kontrole zu Louisenhall, berechtigt zur Ausfertigung von Anweisungen zum Bezuge des Gewerbe-, Koch- und Vieh-Salzes
    Salzgelder-Einnahme zu Stotternheim aufgehoben und auf die Saline Louisenhall verlegt
    Uebergangssteuer vom Branntwein aus dem Großherzogthume Baden
    Zollvereinsstaaten. Verkehr mit Branntwein und Spielkarten in denselben
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1852-05-22
    Seitenbereich:
    115 - 122
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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