Sonstige Titel:
Bierbrauereien. Vorschriften im Betreff 1) der Steuerpflichtigkeit des in denselben gebrauchten sogenannten Farbemalzes und der bedingungsweisen Steuerfreiheit des in denselben verwendeten sogenannten Malzmehles
Einkommensteuer-Lokal-Kommissionen: 4) für die Städte Geisa und Ostheim einstweilen den dasigen Rentämtern übertragen
Farbemalz - sogenanntes -, welches bei dem Brauen des Bieres angewendet wird, ist steuerpflichtig
Geisa. Die dasige Einkommensteuer-Lokal-Kommission dem dortigen Rentamte einstweilen übertragen
Getreide. Der Eingangszoll dafür, sowie für Hülsenfrüchte, Mehl, geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Gries und Grütze ist bis Ende September 1852 aufgehoben
Malzmehl - sogenanntes - welches Behufs der Hefenbereitung in Bierbrauereien angewendet wird, unterliegt bedingungsweise der Besteuerung nicht
Ostheim - Stadt: 1) die dasige Einkommensteuer-Lokal-Kommission dem dortigen Rentamte übertragen
Vöckler, Kaufmann zu Leipzig; Privileg für das von ihm erfundene chemische Produkt Wallosin
Waaren, welche aus dem Zollvereine nach dem Königreiche Sardinien eingehen und für welche die Verzollung zu einem ermäßigten Satze in Anspruch genommen wird. Diesfallsige Vorschrift
Waaren-Kontrole im Binnenlande. Die von den zum Gesammt-Zollvereine gehörigen Staaten über Veränderungen in jener getroffenen Vereinbarungen
Wackenhof - Hof - bisher zum Justiz-Amte Tiefenort gehörig, ist der Jurisdiktion des Justiz-Amtes Eisenach überwiesen worden
Wallosin, chemisches Produkt, bestimmt zum Ersatze des Wallfischbeines
Zoll vom Eingange für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl, geschrotete und sonstige Mühlen-Fabrikate ist bis Ende September 1852 aufgehoben
Zoll von aus dem Zollvereine nach dem Königreiche Sardinien eingehenden Waaren, für welche ein ermäßigter Satz in Anspruch genommen wird