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  • 9. Gesetz, die Verlängerung der in den §§ 1 und 38 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Fristen betreffend. Vom 11. April 1881

    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1881-04-11
    Seitenbereich:
    0027
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Coburg und Gotha
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