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  • Nr. 17 : 16. Juni 1847

    Sonstige Titel:
    Camburg. Die Herstellung einer Fahrpost von da nach Stadtsulza und einer Botenpost zwischen dieser Stadt und Jena
    Eingangszoll von Oel in Fässern. Gesetz vom 8. Juni
    Eisenbahn - Thüringische: g) die Beförderung der Equipagen von den Städten Eisenach und Weimar nach den dasigen Bahnhöfen
    Equipagen; deren Beförderung nach den Bahnhöfen
    Gefängnißstrafe, deren Verwandlung in körperliche Züchtigung
    Handarbeitsstrafe, deren Verwandlung in körperliche Züchtigung
    Handels- und Schifffahrtsvertrag mit dem Königreiche beider Sizilien vom 27. Januar
    Jena: b) Die Herstellung einer Botenpost zwischen dieser Stadt und Camburg
    Oel in Fässern eingehend. Eingangszoll davon. Gesetz vom 8. Juni
    Posten: 6) die im §. 104 der Postordnung vom 26. November 1819 gedrohte Strafe findet auch auf die Beförderung von Equipagen aus Eisenach und Weimar nach den Bahnhöfen der Thüringischen Eisenbahn bedingungsweise Statt
    Posten: 7) die Errichtung einer Post-Expedition zu Stadtsulza
    Schifffahrts-Vertrag mit dem Königreiche beider Sizilien vom 27. Januar
    Stadtsulza. Errichtung einer Post-Expedition daselbst in Verbindung mit einer Fahrpost von Camburg nach Stadtsulza und zurück und einer Botenpost von Camburg nach Jena und zurück
    Weimar - Haupt- und Residenz-Stadt - : b) Beförderung von Equipagen von denselben nach dem dasigen Bahnhofe
    Zollverfassungs-Angelegenheiten: 6) Gesetz vom 8. Juni über den Eingangszoll von Oel in Fässern
    Zollverfassungs-Angelegenheiten: 12) Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 27. Januar zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereines und dem Königreiche beider Sizilien
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1847-06-16
    Seitenbereich:
    135 - 150
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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