Listeneinstieg

  • Nr. 14 : 26. September 1846

    Sonstige Titel:
    Allodial-Eigenthum. Authentische Interpretation des Dekretes des vormaligen Kaisers Napoleon de dato Madrid vom 12. Dezember 1808, im Betreff der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen der vorhinnigen Leibeigenen und Bodenhörigen und ihres Grundbesitzes, dahin, daß dieses Dekret zwar als ein in den vormals Fuldaischen Gebietstheilen der Amtsbezirke Dermbach und Geisa geltendes Gesetz zu betrachten, die in demselben enthaltenen Bestimmungen aber auf alle im wirklichen Allodial-Eigenthume befindliche Grundstücke und die auf denselben haftenden Lasten aller Art nicht zu beziehen sey
    Baumpflanzungen. Gesetz zum Schutze derselben vom 10. Oktober 1840: a) Einschärfung der Vorschrift im Art. 50 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 mit Hinsicht auf §. 6 dieses Gesetzes
    Branntwein. Bestimmung der Form und Weise der Anerkenntnisse, welche von den Ober-Steuerbehörden den Angehörigen des Großherzogthumes zur Erlangung der festgesetzten Steuervergütung für in das Zollvereins-Ausland oder in andere Zollvereins-Staaten ausgeführten Branntwein auszustellen sind
    Dermbach. Authentische Interpretation des Madrider Dekretes des Kaisers Napoleon vom 12. Dezember 1808, im Betreff der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen der Leibeigenen und Bodenhörigen und ihres Grundbesitzes
    Eisenach: a) das dasige Hebammen-Institut wird mit dem zu Jena vereinigt
    Felder. Gesetz zum Schutze derselben vom 10. November 1840: a) Einschärfung der Vorschrift im Art. 50 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 mit Hinsicht auf §. 6 dieses Gesetzes
    Gärten. Gesetz zum Schutze derselben vom 10. November 1840: a) Einschärfung der Vorschrift im Art. 50 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 mit Hinsicht auf §. 6 dieses Gesetzes
    Geisa. Authentische Interpretation des Madrider Dekretes des Kaisers Napoleon vom 12. Dezember 1808, im Betreff der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen der Leibeigenen und Bodenhörigen und ihres Grundbesitzes
    Gerichtsvorstand. Unter diesem Ausdruck ist nach §. 114 der allgemeinen Sportel- und Gebühren-Taxe auch derjenige Unterbeamte einer Justiz-Behörde zu verstehen, welchem vom Oberbeamten die Leitung einer kommissarischen Verhandlung übertragen wird
    Gewerbetreibende - unbemittelte - die zu deren Unterstützung in Weimar begründete Vorschußkasse-Anstalt erhält die Rechte milder Stiftungen
    Hebammen-Institut zu Eisenach vereiniget mit dem zu Jena
    Holzungen. Gesetz zum Schutze derselben vom 10. November 1840: a) Einschärfung der Vorschrift im Art. 50 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 mit Hinsicht auf §. 6 dieses Gesetzes
    Jena. Taxe des einfachen Briefes zwischen hier und Weida
    Lasten und Leistungen der vormaligen Leibeigenen und Bodenhörigen; deren Aufhebung durch den Kaiser Napoleon, theils ohne Entschädigung, theils gegen Entschädigung
    Lehnscheine. Die für solche nach §. 69 des Gesetzes der allgemeinen Sportel- und Gebühren-Taxe vom 1. Dezember 1840 geordnete Sportel soll die Lehns-Herrschaft noch ferner zu beziehen berechtiget seyn
    Neustadt an der Orla. Porto-Taxen für Briefe und Fahrpost-Sendungen auf der dasigen Postanstalt
    Posten: b) Porto-Taxen für Briefe und Fahrpost-Sendungen der Postanstalten zu Auma, Neustadt an der Orla, Triptis und Weida
    Sparkasse zu Weida erhält die Rechte einer milden Stiftung
    Sportel- und Gebühren-Taxe für die Gerichts- und Verwaltungs-Behörden des Großherzogthumes vom 1. Dezember 1840. Authentische Interpretationen einiger Paragraphen derselben
    Stiftung - milde - die Ertheilung der Rechte derselben: b) für die Sparkasse zu Weida
    Stiftung - milde - die Ertheilung der Rechte derselben: c) für die in Weimar zur Unterstützung Gewerbetreibender bestehende Vorschußkasse
    Strafgesetzbuch vom 5. April 1839. Einschärfung der Vorschrift im Art. 50 desselben mit Hinsicht auf §. 6 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten vom 10. November 1840
    Vorschußkasse. Die unter diesem Namen zur Unterstützung unbemittelter Gewerbetreibender in der Residenz-Stadt Weimar begründete Anstalt erhält die Rechte der milden Stiftungen
    Weida: a) Porto-Taxen für Briefe und Fahrpost-Sendungen der dasigen Postanstalt
    Weida: b) Bewilligung der Rechte einer milden Stiftung für die dasige Sparkasse
    Weimar - Haupt- und Residenz-Stadt: c) die Vorschußkasse für unbemittelte Gewerbetreibende als milde Stiftung
    Zollverfassungs-Angelegenheiten: 13) Bestimmung der Form und Weise der Anerkenntnisse, welche von den Ober-Steuerbehörden den Angehörigen des Großherzogthumes zur Erlangung der festgesetzten Steuervergütung für in das Zollvereins-Ausland oder in andere Zollvereins-Staaten ausgeführten Branntwein auszustellen sind, Ministerial-Bekanntmachung vom 4. August
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1846-09-26
    Seitenbereich:
    127 - 130
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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