Sonstige Titel:
Behörden - öffentliche. - Auf sie leidet der §. 116 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839, nach welchem Erklärungen in Unterpfandssachen, wodurch eine Verbindlichkeit übernommen oder ein Recht aufgegeben wird, entweder gerichtlich geschehen oder gerichtlich anerkannt werden müssen, keine Anwendung
Berga. Errichtung eines Patrimonial-Amtes in der Stadt Berga, bestehend aus den Jurisdictions-Berechtigungen der Rittergüter Clodra, Markersdorf, Neumühl, Rüßdorf, Schloßberga und Stadtberga
Biermalzschrot-Einmaischungen. Erläuterung des §. 20 des Biersteuer-Gesetzes vom 16. Februar 1836 im Betreff der Stunde des Einmaischens
Clodra; das dasige Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
Depositen-Gebühren und Depositen-Gelder
Eigenthum. Sicherstellung desselben an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes. Authentische Interpretation des §. 31 des Gesetzes vom 19. April 1833
Kostenfreie Expedition von den inländischen Behörden in allen der Sportelpflicht nicht unterliegenden Angelegenheiten
Markersdorf. Das dasige Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
Neumühl. Das dasige Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
Pfandgesetz vom 6. Mai 1839. Authentische Interpretation des §. 116 desselben
Rüßdorf. Das dasige Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
Schloßberga. Vereinigung der dasigen Patrimonial-Gerichtsbarkeit mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
Sportel- und Gebühren-Taxe vom 1. Dezember 1840. Authentische und doktrinäre Interpretationen der §. §. 8, 18, 111 und 122 derselben
Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes, auf den Inhaber lautende. Authentische Interpretation der §. §. 31 und 116 des Gesetzes vom 19. April 1833, im Betreff der Inkurssetzung solcher Urkunden
Sterbe-Lehngeld. Bestimmung darüber, wann es in Anspruch genommen werden kann
Unterpfandssachen. In denselben genügt es bei öffentlichen Behörden, wenn sie ihren Willen ohne gerichtliche Konkurrenz in formell richtiger Weise amtlich erklären
Zollverfassungs-Angelegenheiten: 3) Erläuterung des §. 20 des Biersteuer-Gesetzes vom 16. Februar 1836 im Betreff der Stunde der Biermalzschrot-Einmaischungen