Listeneinstieg

  • Nr. 8 : 6. August 1845

    Sonstige Titel:
    Behörden - öffentliche. - Auf sie leidet der §. 116 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839, nach welchem Erklärungen in Unterpfandssachen, wodurch eine Verbindlichkeit übernommen oder ein Recht aufgegeben wird, entweder gerichtlich geschehen oder gerichtlich anerkannt werden müssen, keine Anwendung
    Berga. Errichtung eines Patrimonial-Amtes in der Stadt Berga, bestehend aus den Jurisdictions-Berechtigungen der Rittergüter Clodra, Markersdorf, Neumühl, Rüßdorf, Schloßberga und Stadtberga
    Biermalzschrot-Einmaischungen. Erläuterung des §. 20 des Biersteuer-Gesetzes vom 16. Februar 1836 im Betreff der Stunde des Einmaischens
    Clodra; das dasige Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
    Depositen-Gebühren und Depositen-Gelder
    Eigenthum. Sicherstellung desselben an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes. Authentische Interpretation des §. 31 des Gesetzes vom 19. April 1833
    Kostenfreie Expedition von den inländischen Behörden in allen der Sportelpflicht nicht unterliegenden Angelegenheiten
    Markersdorf. Das dasige Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
    Neumühl. Das dasige Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
    Pfandgesetz vom 6. Mai 1839. Authentische Interpretation des §. 116 desselben
    Rüßdorf. Das dasige Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
    Schloßberga. Vereinigung der dasigen Patrimonial-Gerichtsbarkeit mit dem Patrimonial-Amte zu Berga
    Sportel- und Gebühren-Taxe vom 1. Dezember 1840. Authentische und doktrinäre Interpretationen der §. §. 8, 18, 111 und 122 derselben
    Staatsschuld-Urkunden des Großherzogthumes, auf den Inhaber lautende. Authentische Interpretation der §. §. 31 und 116 des Gesetzes vom 19. April 1833, im Betreff der Inkurssetzung solcher Urkunden
    Sterbe-Lehngeld. Bestimmung darüber, wann es in Anspruch genommen werden kann
    Unterpfandssachen. In denselben genügt es bei öffentlichen Behörden, wenn sie ihren Willen ohne gerichtliche Konkurrenz in formell richtiger Weise amtlich erklären
    Zollverfassungs-Angelegenheiten: 3) Erläuterung des §. 20 des Biersteuer-Gesetzes vom 16. Februar 1836 im Betreff der Stunde der Biermalzschrot-Einmaischungen
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1845-08-06
    Seitenbereich:
    037 - 040
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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