Sonstige Titel:
Eisenbahn - Thüringische: 7) Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Oktober wegen Berührung der Flur Gaberndorf durch die Eisenbahn-Linie
Gaberndorf. Berührung der Flur dieses Dorfes von der Eisenbahn-Linie
Getreidefrüchte - herrschaftliche - Vorschriften über die Erhebung des Meßgeldes durch die Rentämter bei Abgabe von Getreidefrüchten
Meßgeld. Bestimmung der Ansätze zur Erhebung desselben durch die Rentämter bei Abgabe von Getreidefrüchten
Ostheim - Vordergericht: 2) Benennung der Uebergangs-Straßen und Stellen, hinsichtlich des Verkehrs mit vereinsländischen, einer Uebergangsabgabe unterliegenden Erzeugnissen in demselben
Portofreithum. Vorschrift über das Verhalten bei dienstlichen Schreiben und Sendungen, für welche ein Portofreithum auf den berührten ausländischen Posten nicht eintritt
Rentämter. Bestimmung der Ansätze zur Erhebung des Meßgeldes durch dieselben bei Abgabe von Getreidefrüchten
Thüringische Eisenbahn - Staatsvertrag - Statut - Königlich Preußisches Gesetz - Zusatz zu dem Expropriations-Gesetze - Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde - Ministerial-Bekanntmachungen
Uebergangsabgaben. Die Erhebung deren Beträge in dem Großherzogthume
Uebergangsstellen, Uebergangssteuern und Uebergangsstraßen
Zollverfassungs-Angelegenheiten: 6) Namhaftmachung der Uebergangs-Straßen und Stellen, hinsichtlich des Verkehrs mit vereinsländischen, einer Uebergangsabgabe unterliegenden Erzeugnissen in dem Vordergerichte Ostheim. Bekanntmachungen vom 12. April und 15. Oktober
Zollverfassungs-Angelegenheiten: 7) Uebergangsabgaben, welche im Großherzogthume zu erheben sind. Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober
Zollverfassungs-Angelegenheiten: 8) Namhaftmachung der Uebergangssteuern, welche in denjenigen der Vereinsstaaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von dem gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnisse erhoben werden. Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober
Zollverfassungs-Angelegenheiten: 9) Berichtigtes Verzeichniß der Uebergangsstraßen für den Verkehr mit den einer Uebergangsabgabe unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen zwischen dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine einerseits, und Bayern oder Kurhessen andererseits, und der an diesen Straßen errichteten Hebe- und Abfertigungs-Stellen. Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober