Listeneinstieg

  • Nr. 21 : 10. September 1842

    Sonstige Titel:
    Eigenthumsveränderungen nach dem Gesetze vom 20. April 1833 über das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthumes an Immobilien
    Forstfrevel - Untersuchung und Bestrafung derselben - Erneuerung der mit dem Kurfürstenthume Hessen seit dem Jahre 1836 bestehenden Uebereinkunft
    Hypotheken-Gesetz vom 6. Mai 1839. a) Verordnungen im Betreff der im §. 392 dieses Gesetzes ausgesprochenen Kostenfreiheit
    Immobilien. Nähere Bestimmung des Gesetzes über das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthumes an Immobilien vom 20. April 1833
    Jagdfrevel. Untersuchung und Bestrafung derselben - Erneuerung der mit dem Kurfürstenthume Hessen seit dem Jahre 1836 bestehenden Uebereinkunft
    Kartenschlagen um Lohn, sowie andere Arten des Weißsagens, sind verboten
    Kurhessen. Die Fortdauer des mit demselben im Jahre 1836 geschlossenen Vertrages wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel
    Pfandgesetz vom 6. Mai 1839: a) Verordnung im Betreff der im §. 392 dieses Gesetzes ausgesprochenen Kostenfreiheit
    Runkelrüben - die zur Zuckerbereitung zu verwendenden - Betrag der Steuer davon
    Siebdrehen (eine Art des Weissagens), verboten
    Urkunden. Für solche, welche im Interesse des öffentlichen Dienstes begehrt werden, sollen Kosten nicht liquidirt werden
    Weissagen ist verboten
    Zucker (Rüben-Rohzucker). Betrag der Steuer davon
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1842-09-10
    Seitenbereich:
    171 - 174
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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