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  • 29. Bekanntmachung der Landesregierung, daß die Studirenden der Arzneiwissenschaft, welche nach Beendigung ihrer academischen Studien um die Erlaubniß medizinische Praxis in den hiesigen Landen treiben zu dürfen nachsuchen, ihre erlangte classische Schulbildung durch ein vom Herzoglichen Consistorio erhaltenes förmliches Maturitäts- und Abgangs-Erlaubniß-Diplom nachweisen müssen

    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1831-07-28
    Seitenbereich:
    234
    Annotation:
    Gesetzesnummer: 29; Erlass: 1831-07-28; Ausgabe: 1831-08-09
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Altenburg
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