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  • 591. Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 Nr. 7, enthaltend: (Nr. 14) das Gesetz vom 23. October 1867, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxter in Schleswig, (Nr. 15) die Verordnung vom 2. November 1867 über die Ausführung des Gesetzes vom 23. October 1867, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hammeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Höxter in Schleswig, (Nr. 16) das Gesetz vom 1. November 1867 über die Freizügigkeit und (Nr. 17) das Gesetz vom 4. November 1867, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867. Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 Nr. 8, enthaltend: (Nr. 18) das Gesetz vom 2. November 1867 über das Postwesen des Norddeutschen Bundes und (Nr. 19) das Gesetz vom 4. November 1867 über das Posttaxwesen im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 Nr. 9, enthaltend: (Nr. 20) den Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867.

    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1867-11-30
    Seitenbereich:
    0255
    Annotation:
    Gesetzesnummer: 591; Erlass: 1867-11-30
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Coburg und Gotha
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