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  • 28. Gesetz, die Aufnahme eines neuen Anlehns der Staatscasse des Herzogthums Gotha zum Zweck der Verstärkung des Fonds zur Tilgung der auf Grund des Gesetzes vom 5. Mai 1868 und des Gesetzes vom 11. Juni 1872 aufgenommenen beiden Anleihen betreffend. Vom 2. November 1880

    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1880-11-02
    Seitenbereich:
    0135
    Annotation:
    Gesetzesnummer: 28; Erlass: 1880-11-02; Ausgabe: 1880-11-15
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Coburg und Gotha
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