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  • 18. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes vom 18. Februar 1876 (Nr. 5 der Gesetzsammlung vom Jahre 1876) betreffend. Vom 10. Juli 1882

    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1882-07-10
    Seitenbereich:
    0097
    Annotation:
    Gesetzesnummer: 18; Erlass: 1882-07-10; Ausgabe: 1882-07-19
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Coburg und Gotha
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