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  • 14. Verordnung der Landes-Regierung, daß durch die Geburt eines Kindes in dem Entbindungshause zu Jena derjenigen Gemeinde des hiesigen Landes, welche die Verpflichtung hatte, die Mutter desselben aufzunehmen, kein Recht erwächst, sich der Aufnahme und Erziehung eines solchen Kindes zu entschlagen

    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1822-06-26
    Seitenbereich:
    0018 - 0019
    Annotation:
    Gesetzesnummer: 14; Erlass: 1822-06-26; Ausgabe: 1822-07-16
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Altenburg
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