Listeneinstieg

  • Nr. 18 : 23. Oktober 1841

    Sonstige Titel:
    Gesindedienstbücher, im Auslande ausgestellte, sollen nur dann im Großherzogthume zum Abschluss von Dientsverträgen gebraucht werden können, wenn sie allen im §. 9 unter a bis g des Nachtrages zur Gesindeordnung vom 20. April 1839 verzeichneten Erfordernissen vollständig entsprechen
    Grundstücke. Erläuterung der Bestimmung über die Befreiung vom Lehngelde bei dem Zusammentauschen vorher zerschlagener, zur Entrichtung von Lehngeld verpflichteter Grundstücke
    Heimathsscheine. Nähere Bestimmung über die Ausstellung derselben
    Lehngeld. Erläuterung der Bestimmung über die Befreiung vom Lehngelde bei dem Zusammentauschen vorher zerschlagener, zur Entrichtung von Lehngeld verpflichteter Grundstücke
    Zusammenkaufen und Zusammentauschen vorher zerschlagener, zur Entrichtung von Lehngeld verpflichteter Grundstücke. Erläuterung der Bestimmung über die diesfällige Befreiung vom Lehngelde
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1841-10-23
    Seitenbereich:
    221 - 226
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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