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  • Nr. 15. Mehlwag-Ordnung : Coburg zur Ehrenburg, den 24. März 1803 / (L. S.) Franz, H. z. S. C. S.

    Sonstige Titel:
    A. Calculationstabelle, welche zeigt, was ein jeder Mahlgast von ungenetztem Roggen, der unmittelbar vor dem Mahlen gewogen worden, nach Abzug der Mahlmetze an Mehl und Kleien wieder erhalten muß
    B. Calculationstabelle, welche zeigt, was ein jeder Mahlgast von genetztem Roggen, bei dem das Anfeuchten 24 Stunden vorher geschehen und welcher unmittelbar vor dem Mahlen gewogen worden, nach Abzug der Mahlmetze an Mehl und Kleien wieder erhalten muß
    C. Calculationstabelle, welche zeigt, was ein jeder Mahlgast von trocken gewogenem Waitzen, nach Abzug der Mahlmetze aus der Mühle an Mehl und Kleien zurück erhalten muß
    D. Calculationstabelle, welche zeigt, was ein jeder Mahlgast von genetzt gewogenem Waitzen nach Abzug der Mahlmetze aus der Mühle an Mehl und Kleien zurück erhalten muß
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1803-03-24
    Seitenbereich:
    026 - 048
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Coburg und Gotha
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