Listeneinstieg

  • Nr. 11 : 24. April 1839

    Sonstige Titel:
    Handelsvertrag mit dem Königreiche der Niederlande vom 21. Januar
    Lumpenzucker - niederländischer - Eingangsabgabe von solchem zum Gebrauche vereinsländischer Raffinerieen
    Niederländischer Lumpenzucker. Eingangsabgabe von solchem zum Gebrauche vereinsländischer Raffinerieen
    Niederlande (Königreich). Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21. Januar zwischen diesem einer Seits und Preußen, Sachsen, Baiern, Würtemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, ingleichen Nassau und Frankfurt anderer Seits
    Schifffahrtsvertrag mit dem Königreiche der Niederlande vom 21. Januar
    Weimar. Konventionen, Staatsverträge, Übereinkünfte oder Verabredungen mit anderen Staaten oder deren Regierungen: Mit dem Königreiche der Niederlande, wegen des Handels und der Schifffahrt
    Zoll und Handelsverein. Am 21. Januar kommt zwischen jenen Staaten und dem Königreiche der Niederlande ein Handels- undSchifffahrtsvertrag zustande
    Zoll und Handelsverein. Ministerialbekanntmachung, im Betreff der Eingangsabgabe von dem königlich Niederländischen Lumpenzucker zum Gebrauche der Raffinieriien in den zum Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1839-04-24
    Seitenbereich:
    099 - 106
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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