Sonstige Titel:
Handelsvertrag mit dem Königreiche der Niederlande vom 21. Januar
Lumpenzucker - niederländischer - Eingangsabgabe von solchem zum Gebrauche vereinsländischer Raffinerieen
Niederländischer Lumpenzucker. Eingangsabgabe von solchem zum Gebrauche vereinsländischer Raffinerieen
Niederlande (Königreich). Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21. Januar zwischen diesem einer Seits und Preußen, Sachsen, Baiern, Würtemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, ingleichen Nassau und Frankfurt anderer Seits
Schifffahrtsvertrag mit dem Königreiche der Niederlande vom 21. Januar
Weimar. Konventionen, Staatsverträge, Übereinkünfte oder Verabredungen mit anderen Staaten oder deren Regierungen:
Mit dem Königreiche der Niederlande, wegen des Handels und der Schifffahrt
Zoll und Handelsverein.
Am 21. Januar kommt zwischen jenen Staaten und dem Königreiche der Niederlande ein Handels- undSchifffahrtsvertrag zustande
Zoll und Handelsverein. Ministerialbekanntmachung, im Betreff der Eingangsabgabe von dem königlich Niederländischen Lumpenzucker zum Gebrauche der Raffinieriien in den zum Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten