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  • Nr. 12 : 24. Oktober

    Sonstige Titel:
    Branntwein. Bestimmung über die Steuervergütung bei der Ausfuhre des im Inlande erzeugtem Branntweines
    Gemeindewaldungen. In den selben dürfen Holzausrodungen und größere Holzabtriebe nur mit landespolizeilicher Erlaubnis, Holzschläge nur mit Genehmigung des landesherrlichen Revierförsters, vorgenommen werden
    Holzabtriebe, Größere, und Holzausrodungen dürfen in den Gemeinde-, Kirchen- und Privatwaldungen nur mit landespolizeilicher Erlaubnis vorgenommen werden
    Holzschläge in den Gemeinde-, Kirchen- und Privatwaldungen dürfen nur mit Genehmigung der landesherrliche Revierförster vorgenommen werden
    Kirchenwaldungen. Größere Holzabtriebe und Holzschläge in den selben...siehe auch Gemeindeverwaltungen
    Maischensteuer Ministerialbekanntmachung vom 16. Oktober, denselben Gegenstand betreffend
    Steuervergütung. Bestimmung über dieselbe bei der Ausfuhre des im Inlande erzeugtem Branntweines
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1838-10-24
    Seitenbereich:
    145 - 152
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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