Listeneinstieg

  • Nr. 7 : 30. Juni 1838

    Sonstige Titel:
    baiern. Übereinkunft mit diesem Königreiche vom 27. April wegen Gestattung der Nacheile der beiderseitigen Behörden und Sicherheitsmannschaften gegen Verbrecher
    Beutnitz wird dem Justiz-Amte Dornburg einverleibt
    Coburg-Gotha(Herzogthum). Nachträgliche Vereinbarung mit demselben, wegen des Liquidirens in Untersuchungssachen. Siehe auch Liquidiren
    Coppanz wird dem Justizamte Jena einverleibt
    Cunitz wird dem Justizamte Jena einverleibt
    Erbgebühren sollen ferner nicht bezogen werden, weder von den Amts- oder Gerichtsdienern, noch von den Gerichtshaltern, Gerichtsschöffen und Schuldheißenm auch nie auf die Sportelnliquidation gesetzt und mit diesen angefordert werden
    Gerichtsinhaber. Deren Erbgebühren auf dem Grunde der ihnen zustehenden grundherrlichen Bedingungen
    Golmsdorf wird dem Justizamte Dornburg einverleibt
    Großschwabhausen wird dem Justizamte Jena einverleibt
    Jenalöbnitz wird dem Justizamte Bürgel einverleibt
    Kleinschwabhausen wird dem Justizamte Jena einverleibt
    Liquidiren in Untersuchungssachen wider unvermögende Inkulpaten. Die diesfällige Konvention mit Sachsen Coburg Saalfeld und Sachen Gotha Altenburg vom Jahre 1823 und vom Jahre 1824 sind auch auf die Fälle auszudehnen, wo der Inkulpat von der Instanz kostenfrei entbunden wird und wenn die Untersuchung gegen ein bestimmtes Individuum gar nicht gerichtet war
    Löberschütz wird dem Justizamte Bürgel einverleibt
    Nacheile. Konvention mit der Krone Baiern vom 27. April, wegen Gestattung der nacheile der beiderseitigen Behörden und Sicherheitsmannschaften gegen Verbrecher und sonstige der Sicherheit gefährliche Personen
    Naura wird dem Justizamte Dornburg einverleibt
    Oßmaritz wird dem Justizamte Jena einverleibt
    Rodigast wird dem Justizamte Bürgel einverleibt
    Siegelgelder. Verbot wegen des ferner nicht statt findenden Bezuges derselben. Siehe auch Erbgebühren
    Sporteln-Liquidationen. Auf diese dürfen die rechtmäßig hergebrachten Erbgebühren und Siegelgelder nie gesetzt und den Verpflichteten angefordert werden, sondern es ist solches durch besondere kostenfreie Zufertigung zu bewirken
    Untersuchungssachen wider unvermögende Inkulpaten. Liquidiren in denselben
    Verbrecher und sonstige der öffentlichen Sicherheit gefährliche Individuen. Übereinkunft mit Baiern, wegen Gestattung der Nacheile der beiderseitigen Behörden und Sicherheitsmannschaften gegen jene
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1838-06-18
    Seitenbereich:
    115 - 118
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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