Listeneinstieg

  • Nr. 19 : 10. September 1833

    Sonstige Titel:
    Güterzerschlagung und Güterabtrennungen. Vorschrift über das Verfahre bey denselben
    Handelsverträge: 1) mit der Krone Bayern und Württemberg vom 10. März 1831. Nähere Bestimmungen über die Ausführung des Artikels 1, II, a und des Artikels 6
    Holzfrevel in dem Eisenachschen Regierungsbezirke. Bekanntmachung der Regierung zu Eisenach vom 13. May 1833
    Kollateral = Geldsoll von allen Erbschaften, wo Ehegatten einander fuccediren, nicht entrichtet werden. Authentische Interpretation des §. 4 des Gesetzes vom 24. April 1817 über die ENtrichtugn des Kollateral = Geldes
    Merkurial = Pillen. Verboth wegen des Verkaufes derselben durch die Apotheke
    Ober = Appellationsgerichts = Ordnung - provisorische - authentische Interpretation des §. 61 derselben
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1833-09-10
    Seitenbereich:
    431 - 434
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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