Sonstige Titel:
Beförderungen
Regierungs = Blatt - Großherzogliches - soll vom 1. April 1832 an als reines Gesetzblatt nur zur öffentlicher Bekanntmachung der Landesgesetze und solcher Verordnungen bestimmt bleiben, welche mit fortdauernder Bedeutung sich an die Landesgesetze anschließen, wird mit der neu errichteten Weimar´schen Zeitung zu unbestimmten zeiten ausgegeben und besteht fernhin unter einer besondern Redaktion, unabhängig von der Redaktion der Zeitung. Diesfallsige Verordnung vom 2. März 1832
Sportelnerhebung durch die Amts = und Gerichtsdieener. Diesfallsige Vorschrift
Zeitblätter - nachbenannte sind im Nahmen und in der Autorität der deutschen Bundesversammlung in allen deutschen Bundesstaaten unterdrückt und verbothen und es werden deren Redakteurs binnen fünf Jahren in keinem Bundesstaate bey der Redaktion einer ähnlichen Schrift zugelassen: d) der Westbothe - Redakteur: D. Siebenpfeifer; g) die deutsche Tribüne - Redakteur: D. Wirth; h) die neuen Zeitschwingen - Redakteur: Gustav Oehler
zeitung - Weimar´sche - errichtung einer solchen am 1. April 1832 an unter einer besondern Redaktion, getrennt von der Redaktion des Regierungs = Blattes, bestehend aus zwey Abtheilungen, der eigentlichen Zeitung und der Beylage, wogegen von jenem Zeitpunkte an das bisherige offizielle Weimar´sche Wochenblatt aufhört. Der Druck und die Ausgabe derselben erfolgen wöchentlich zwey Mahl, Dinstags und Freitags, Mittwochs und Sonnabends. Diesfallsige Verordnung vom 2. März 1832