Listeneinstieg

  • Nr. 9 : 20. May 1831

    Sonstige Titel:
    Einzugsgelder = Abgabe - bisher erhoben vom Kammer = Fiskus bey´m Einzuge von dem einen in einen andern inländischen Ort - soll kein inländischer Staatsunterthan während der ganzen Dauer der Regierung Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs Carl Friedrich ferner mehr entrichten, wogegen es bey dem Einzuge eines fremden Staatsunterthanen in einen solchen Ort bey der bisherigen Verfassung verbleibt
    Handelsverträge: 1) mit dem Königreiche Preußen und zwar: A) vom 11. Februar 1831 b) Großherzogl. Patent vom 10. May 1831 zu Erläuterung des Art. 8 dieses Vertrages; c) Bekanntmachung der Landes = Direktion vom 10. May 1831 über die Eingangsabgaben in der Stadt Erfurt aa) vom reinen oder gemischten Weizeenmehl bb) vom Mehl aus anderen Getreidearten
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1831-05-20
    Seitenbereich:
    049 - 052
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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