Listeneinstieg

  • Nr. 2 : 25. März 1837

    Sonstige Titel:
    Abschriften von Urkunden bei Exekutiv-Klagen - deren Ueberreichung betreffend
    Strumpfwirkerstühle - Bestimmungen über deren Verpfändung und Verkauf
    Baiern - Königreich - die aus demselben ohne Reichspässe und ohne ordnungsgemäße Erlaubnis nach Amerika auswandernden Familien sollen mit Strenge von den Grenzen des Großherzogtums zurückgewiesen werden
    Exekutivklage. Zu Begründung einer solchen auch in nicht minderwichtigen Rechtssachen genügt die einfache Beziehung auf die in den Akten und Protokoll-Büchern des Prozess-Gerichtes vorhandenen Urkunden
    Fremde, welche bei Privatpersonen übernachten, sind bei der Polizei-Behörde oder dem Vorstande des Dorfes sofort anzumelden
    Fremdenbücher sind in allen Gasthöfen und Herbergen, sowohl in den Städten als auch auf dem Lande anzulegen und genau zu führen
    Gasthöfe. Die in denselben anzulegenden und genau Fremdenbüchern betreffen
    Grundstückverzeichnisse. Abschriften davon bei Exekutivklagen
    Übernachten von Fremden bei Privatpersonen. Diesfällige Vorschrift
    Wanderbücher. Vorschriften über deren Ausfüllung, Ausstellung und Aushändigung von den damit beauftragten Behörden
    Zeitpunkt/Zeitraum:
    1837-03-25
    Seitenbereich:
    005 - 008
    Objekttyp:
    Gesetzesblätter
    Territorium:
    Thüringische Kleinstaaten (16. Jh. bis 1918/1923) - Sachsen-Weimar-Eisenach
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